Satzung

Schützenverein Ahden e.V.

Navigation

§ 1 Name-Sitz-Geschäftsjahr

Der im Jahr "1836" gegründete Verein trägt den Namen - Schützenverein Ahden e. V.- und ist in das Vereinsregister in Paderborn unter der Nr. -VR 802- eingetragen. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Ahdener Schützenverein ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des deutschen Schützenwesen bekennen. Er bezweckt die Liebe zur Heimat fördert die Eintracht unter den Einwohnern Ahdens – erhält die heimatlichen Gebräuche ohne Unterschied von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Stand. Insbesondere wird der Zweck verwirklicht durch den Denkmalschutz - hier Ehrenmal und Kluskapelle. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte   Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Den Mitgliedern soll aber jährlich einmal die Gelegenheit gegeben werden, die Freuden eines Heimatfestes in rechter Weise zu feiern – das Schützenfest.

§ 3 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand lt. § 26 BGB besteht aus dem

            Oberst – Hauptmann – Geschäftsführer - Schatzmeister

Der Gesamtvorstand besteht aus 14 Vereinsmitgliedern: Oberst, Hauptmann, Geschäftsführer, Schatzmeister, Oberstadjutant, 1. Zugführer, 2. Zugführer, 1. Fähnrich + 2 Fahnenjunker, 2. Fähnrich + 2 Fahnenjunker, Feldwebel und dem amtierenden Schützenkönig.

§ 4 Aufgaben des Vorstandes

1.) Oberst, Hauptmann, Geschäftsführer, Schatzmeister vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Der Oberst hat alle Versammlungen einzuberufen und führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend. Sollte der Oberst nicht anwesend sein so muß der Hauptmann die Versammlung leiten.

2.) Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu wahren, zu fördern und das alljährliche Schützenfest auszurichten. Sollte kein König gefunden werden, wird ein Heimatfest ausgerichtet. Der Vorstand hat ebenfalls die Aufgabe den Tag sowie den Festablauf festzulegen und die Ordnung auf dem Fest aufrecht zu erhalten. Der Schatzmeister erhebt die dem Verein zustehenden Beiträge, leistet die vom Oberst angewiesenen Ausgaben und legt einmal nach Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand Rechnung vor. Er wird vom Vorstand entlastet, dieser wiederum von der Versammlung. 

3.) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Schützenversammlung werden nach einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und ins Protokollbuch eingetragen. Der geschäftsführende Vorstand hat das Protokoll zu unterzeichnen.

4.) Die Mitgliederversammlungen sind nach Bedürfnis, zumindest aber einmal im Jahr zur Rechnungslage, im Januar, um das Patronatsfest Fabian einzuberufen. Alle Mitglieder werden dazu vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses zumindest von 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim  Vorstand beantragt wird. Anträge unter Punkt “Verschiedenes“ sind bis spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

Die ordnungsgemäße einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.) Die Vorstandsmitglieder werden, mit Ausnahme des Königs, auf drei Jahre von den Vereinsmitgliedern durch Stimmzettel gewählt. Beim 1. Wahldurchgang entscheidet nur die absolute Stimmenmehrheit, d.h. mehr als 50% der abgegebenen Stimmen. Wird dieses nicht erreicht, entscheidet im 2. Wahldurchgang die einfache Stimmenmehrheit unter den beiden Erstplatzierten. Der geschäftsführende Vorstand muss schriftlich gewählt werden. Der restliche Vorstand kann nach Antrag und Einstimmigkeit der Anwesenden durch Handzeichen gewählt werden, wobei oben aufgeführter Modus auch hier seine Anwendung findet. Scheidet ein Vorstandsmitglied das nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört während seiner Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson ernennen. Der Neugewählte scheidet mit dem alten Vorstand aus. Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand seine Vertretung.
Alle vom Vorstand zur Abstimmung gegebenen Punkte, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder wenn nichts anderes geregelt ist.

6.) Das Eintrittsgeld, der Jahrsbeitrag sowie der Obolus für die einzelnen Würdenträger können vom Vorstand jährlich vor dem Fest neu bestimmt werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand einem Mitglied, auf dessen Antrag, der schriftlich eingereicht werden muss, Beiträge ermäßigen oder ganz erlassen.

§ 5 Die Mitgliedschaft

1.) Mitglieder können alle in Ahden wohnende oder aus Ahden stammende Männer und Jugendliche werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Antrag beim geschäftsführenden Vorstand.. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

Auswärtige Männer über 18 Jahre können mit mindestens 75% der Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes aufgenommen werden.

Der Aufgenommene erhält die Satzung und ist an sie gebunden. Die Vereinsbeiträge sind eine Bringschuld und per Bankeinzug zuzahlen.

3.) Ehrenmitglieder werden automatisch die Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder zahlen den halben Mitgliedsbeitrag.

4.) Ehrenoffizier werden automatisch die Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10 Jahre Vorstandsarbeit geleistet haben. Hierbei wird ein Königsjahr mit einem Vorstandsjahr angerechnet werden. Der Titel Ehrenoffizier kann dem Mitglied bei der Generalversammlung mit den Stimmen von mehr als 50% der Anwesenden verweigert werden, wenn von der Versammlung festgestellt wird, dass dieser sich vereinsschädigend verhalten hat

5.) Ehrenoberst oder Ehrenhauptmann können die Mitglieder werden, die 20 Jahre Vorstandsarbeit geleistet und das Amt des Oberst oder Hauptmann für mehr als 3 Jahre bekleidet haben und mindestens 55 Jahre alt sind. Dies muss bei der Generalversammlung beantragt und von dieser mit den Stimmen von mehr als 50% der Anwesenden bestätigt werden.

6.) Der Titel des Ehrenoffiziers, Ehrenhauptmanns oder Ehrenoberst kann dem Mitglied aberkannt werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Dies muss bei der Generalversammlung beantragt und von dieser mit den Stimmen von mehr als 50% der Anwesenden bestätigt werden.

7.) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch  freiwilligen Austritt unter schriftlicher oder mündlicher Anzeige beim geschäftsführenden Vorstand oder durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Gründe hierfür können sein: Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Schützenvereins, Rückstand des Jahresbeitrages bis zum Schützenfestbeginn. Alle evtl. Ansprüche an den Verein entfallen mit dem Austritt.

8.) Beim Todesfall eines Mitgliedes oder Ehrenoffiziers wird dieses / dieser auf Wunsch durch den Verein in Uniform mit Geleit der Fahne und eines Kranzes zu Grabe getragen;  bei einem Ehrenmitglied unter Geleit der Fahne und Bereitstellung einer Grabschale. Dies jeweils nur, insofern es aufgrund der Entfernung zumutbar ist. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Bei kirchlichen Festen und Prozessionen soll die Fahne vor dem Allerheiligsten getragen werden unter freiwilliger Begleitung der Mitglieder, insbesondere durch Vorstand und dem amtierenden Hofstaat. Es soll so dem Gemeinsinn und der Eintracht unter den Schützenbrüdern auch nach außen hin Ausdruck gegeben werden.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds.

2.) Schüler und Studenten haben alle Rechte der Mitglieder. Sie zahlen den halben Mitgliedsbeitrag, wenn Sie den Status „Schüler“ oder „Student“ bis zum 31.5. des Jahres, für die folgenden 12 Monate, nachgewiesen haben. Entfällt der Status, so soll das Mitglied dies dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich mitteilen, anderenfalls zahlt es den vollen Mitgliedsbeitrag, in Verbindung mit der erteilten Einzugserklärung. Die Regelung gilt ab dem Folgejahr, falls der Beitrag bereits eingezogen wurde.

§ 6 Pflichten und Rechte

1.) Jedes Mitglied sollte ehrenhalber an allen öffentliche Veranstaltungen, insbesondere am Festmarsch des Schützenfestes teilnehmen. Ferner ist es Wunsch aller Schützenbrüder, dass alle Häuser nach altem Brauch geschmückt werden. So auch mit  Fahnen in den Farben grün/weiß und dem Vereinswappen.

2.) Zum Königs + Holschenschuss sind alle Mitglieder in Schützenuniform zugelassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und  seit 3 Jahren in Ahden wohnen oder ihr Elternhaus in Ahden haben  sowie auswärtige Schützen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit 5 Jahren Vereinsmitglied sind und ihre Schießabsicht dem geschäftsführenden Vorstand 14 Tage vor dem Schützenfest schriftlich mitgeteilt haben. Wer das letzte Stück des Schützenvogels abschließt, ist Schützenkönig. Er wählt seine Königin aus. Diese wiederum den Hofstaat, dessen Größe  16 Hofdamen  nicht überschreiten sollte.  Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Dem König sollen besondere Ehren und Ständchen zuteil werden.

Mit dem Königsschuss hat dieser für die folgenden 5 Jahre Schießverbot (Beispiel: Königsschuss im Jahr 2000, Schiessberechtigt im Jahr 2006). Ein Ehrenschuss ist vom Schießverbot ausgeschlossen.

Der König erhält ein Schussgeld, jeweils zu einem Drittel am Schützenfestmontag, am Samstag und Sonntag des Folgejahres. Die Höhe oder die Änderung des Betrages bestimmt der Vorstand und gibt diese bei der Generalversammlung bekannt.

Der Schützenkaiser soll alle 10 Jahre ermittelt werden.

3.) Der beim Schießen aufsichtsführende Vorstand kann den Königsschuss verwehren, wenn das Verhalten des Mitgliedes dazu Anlass gibt oder zwingende Gründe einen Königsschuss nicht zulassen.

4.)  Beim Holschenschießen ist eine Schießgebühr vor jedem Schuss zu entrichten. Die Höhe oder die Änderung des Betrages bestimmt der Vorstand und gibt diese bei der Generalversammlung bekannt. Alle anschließenden Feierlichkeiten des Holschenkönigs bleiben, nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand, seiner freien Organisation überlassen.

Mit dem Holschenschuss hat dieser im Folgejahr Schießverbot. Ein Ehrenschuss ist vom Schießverbot ausgeschlossen.

Der Holschenkaiser soll alle 10 Jahre ermittelt werden.

5.) Alle 5 Jahre soll im Wechsel das jeweilige Schützenkaiserschießen bzw. Holschenkaiserschießen stattfinden.  Der Schützenkaiser und der Holschenkaiser haben für die folgenden 10 Jahre nach dem Kaiserschuss generell Schießverbot in seiner Disziplin.

6.) Die Kosten für Orden und Ehrenzeichen im Rahmen von Schießveranstaltungen sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Schützenfest oder deren Berechnung zu begleichen. Anderenfalls kann der Vorstand beschließen, den Orden wieder abzuerkennen und die Rückgabe verlangen. Dies ist in der Chronik zu vermerken.

§ 7 Auflösung des Vereins

1.) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne, keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorteilt werden.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Büren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ortsteil Ahden, für den Denkmalschutz - Ehrenmal und Kluskapelle - und für die Jugendabteilung zu verwenden hat.

§ 8 Sonstiges

Zweifel über die Satzung klärt der Vorstand. Satzungsänderungen sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Das Amt des Kassenprüfers wird für den Zeitraum von zwei Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Dieses Amt ist zeitversetzt besetzt, somit scheidet jeweils ein Kassenprüfer nach zweijähriger Amtszeit aus. Dieses Amt wird dann durch die Hauptversammlung neu gewählt. Der ausscheidende Kassenprüfer sollte in der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen.

Die Kassenprüfer kontrollieren jährlich die Kassenlage gehören nicht dem Vorstand an und haben auch keine besonderen Rechte.

Die Schänkevergabe wird in der Generalversammlung bekannt gegeben, die Vergabe behält sich der Vorstand vor.

Diese Satzung ist vollständig und enthält die zuletzt geschlossenen Änderungen laut Mitgliederversammlung (Generalversammlung vom 18.01.2014.)

 

Büren - Ahden, den 18.01.2014 

Der Vorstand