Satzung

Dorfrat Ahden e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Dorfrat Ahden e. V. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verband hat seinen Sitz in Büren-Ahden.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbands ist die Förderung des Stadtteils Ahden und seiner Einwohner, insbesondere durch die Förderung von Kultur und Pflege des traditionellen Brauchtums, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe. Die Förderung öffentlicher Gebäude und Einrichtungen. Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Personengruppen. Die Vertretung der Einwohner Ahdens gegenüber Dritten.

Der Verband ist politisch und religiös neutral. Der Verband ist selbstlos tätig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verband erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Verbandsvermögen, sie erhalten keine Zuwendungen aus den Verbandsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Personenvereinigung des Stadtteils Ahden werden, die die Aufgaben und Ziele des Verbandes zu fördern bereit ist, und sich zur Anerkennung der Satzung und zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Personenvereinigung muß bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

• Sie muß ihren Sitz in Ahden haben und gemeinnützige Zwecke verfolgen.
• Sie muß nach demokratischen Regeln handeln und eine Satzung oder Ähnliches für ihr eigenes Handeln zur Grundlage haben.

Einzelpersonen können nur kraft Amtes Mitglied sein und ein Stimmrecht ausüben. (Beispiele: Ortsvorsteher, Ortsheimatpfleger, Ortschronist, für den Stadtteil Ahden zuständiger Stadtbediensteter)

Die Mitgliedschaft wird durch eine Vertretung oder ein Vorstandsmitglied der Personenvereinigung bzw. bei Einzelpersonen durch diese selbst ausgeübt. Die Mitgliedschaft wird schriftlich per Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand erklärt, ebenso der Austritt per Kündigung schriftlich. Über die Aufnahme oder den Ausschluß von Vereinen oder Personenvereinigungen oder Einzelpersonen in den Verband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Verbandes.

§ 4 Beitrag und Geschäftsjahr

Der Verband erhebt einen Beitrag, die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Verband wird durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Er besteht aus:

• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer und
• dem Schatzmeister

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl soll in geheimer und schriftlicher Wahl einzeln erfolgen. Der Vorstand führt die Geschäfte gemeinsam. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstandsmitglieder scheiden aus Ihrem Amt aus, sobald sie nicht mehr Vertreter eines Vereins oder Personenvereinigung sind, oder bei Einzelpersonen, wenn sie nicht mehr das Amt bekleiden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muß für die Restwahlperiode eine Neuwahl dieser Vorstandsposition erfolgen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung muß schriftlich erfolgen mit zwei Wochen Frist. Sie muß eine Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen müssen mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Abstimmungen in der Versammlung sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dieses fordert. Die Versammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Über Beschlüsse der Versammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Weitere Sitzungen des Dorfrates werden nach Bedarf einberufen, sie sollten aber viermal im Jahr stattfinden. Alle Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich für die Einwohner Ahdens.

§ 8 Kassenprüfung

Die Kasse des Verbandes wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erteilen hierüber einen Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer 9/10 Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, übergibt der Vorstand das vorhandene Vermögen der Stadtverwaltung Büren, die es nach Absprache mit dem Ortsvorsteher unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Ahden zu verwenden hat.

Beschlossen in der Gründerversammlung am 08.03.2001 in Ahden